Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hiab Austria GmbH

I. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der Hiab Austria GmbH (im Folgenden Hiab genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht an- erkannt, es sei denn, dass Hiab diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Hiab Lieferungen und Leistungen in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden
vorbehaltlos erbringt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Hiab und dem Kunden.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, und juristischen Personen, die keine Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Hiab sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch eine auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung von Hiab zu Stande.

2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 861 ABGB zu qualifizieren, so ist der Kunde, soweit nicht abweichend in der Bestellung angegeben, vier (4) Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn Hiab die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausführt.

2.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Hiab zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abschließend geregelt. Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot. Die Mitarbeiter von Hiab sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder über diese hinausgehende Abreden zu treffen.

2.4 An Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die Hiab dem Kunden übermittelt, behält sich Hiab Eigentums- sowie ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hiab einholen.

3. Preise

3.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung oder Leistung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen.

3.2 Die Preise für Warenlieferungen gelten ab Werk oder Lager. Verpackungs- sowie Transportkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten für einen eventuellen Rücktransport der Verpackung zu Hiab trägt der Kunde. Leihverpackungen hat der
Kunde zurückzugeben.

3.3 Betreffend Lieferungen oder Leistungen, die vertragsgemäß nicht binnen 180 Tagen ab dem Tag der Unterfertigung des Kaufantrages bei Hiab erbracht werden müssen, ist Hiab - nach Ablauf der vorgenannten Frist - berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen (§ 1056 ABGB) anzupassen, um etwaigen Kostensteigerungen, die seit dem Tag der Unterfertigung des Kaufantrages eingetreten sind, und die die Rohstoffe, Komponenten, Arbeit oder den Transport betreffen oder auf etwaige Währungsschwankungen, Erhöhungen von Steuern oder Zöllen oder andere Umstände, die sich auf die Kosten für Produktion, Herstellung oder Versand der Lieferung oder Leistung auswirken, zurückzuführen sind, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist Hiab berechtigt, den Preis anzupassen, wenn eine solche Kostensteigerung auf einer Änderung der Lieferung oder Leistung beruht, die erforderlich ist,
um einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Entscheidung von Gerichten oder anderen Behörden zu entsprechen, oder aus Sicherheitsüberlegungen iSd PHG oder des PSG erforderlich erscheint, wenn derartige Umstände bei Unterfertigung der Auftragsbestätigung nicht feststanden. Hiab wird diesfalls jeweils den Preis der Lieferung oder der Leistung im Ausmaß der eingetretenen Kostensteigerung erhöhen. Hiab wird diese Rechte nur dann ausüben, wenn eine solche Kostensteigerung zu einer Preisanpassung von mehr als fünf Prozent (5%) führt, diesfalls die Kostensteigerung aber in vollem Umfang an den Kunden weiterverrechnen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung oder Abnahme – soweit eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – fällig und zu zahlen.

4.2 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB zu zahlen. Hiab behält sich vor, einen höheren Zinsschaden sowie weitere Schäden geltend zu machen.

4.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Hiab ist auch berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen, wenn Hiab nach Vertragsschluss Kenntnis von einer Vermögensverschlechterung beim Kunden erhält, dadurch die Restforderung gefährdet erscheint und Hiab den Kunden zuvor erfolglos aufgefordert hat, angemessene Sicherheit zu leisten.

4.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die Forderung von Hiab.

5. Lieferung und Leistung

5.1 Die Einhaltung von verbindlichen Liefer- oder Leistungszeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Hiab die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist die Liefer- oder Leistungszeit erforderlichenfalls neu festzulegen.

5.2 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Sitz von Hiab.

5.3 Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und rechtmäßige Aussperrung) sowie andere, von Hiab nicht zu vertretende Umstände, die Hiab vorübergehend an der Lieferung oder Leistung hindern oder diese erheblich erschweren, berechtigen Hiab, den Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Hiab verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Behinderung zu unterrichten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, ist jede der Parteien zum Rücktritt berechtigt.

5.4 Gerät Hiab aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatzanspruch neben der Leistung) auf 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferungen oder Leistungen beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit. Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt die Haftungsregelung in Ziffer 6 dieses Abschnitts.

5.5 Hiab hat das Recht, die Lieferung oder Leistung zurückzuhalten, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtert haben und die Ansprüche von Hiab dadurch gefährdet werden. Hiab kann
in diesem Fall die Lieferung oder Leistung davon abhängig machen, dass der Kunde eine Vorauszahlung oder eine an- gemessene Sicherheit leistet. Kommt der Kunde dieser Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht
nach, so ist Hiab zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Haftung

6.1 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes („PHG“), beschränkt sich die Haftung der Hiab auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche sind nur dann gerechtfertigt, wenn der Hiab grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und sind mit Höhe des Nettowertes der Bestellung beschränkt.

6.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Verluste, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den jeweiligen Kunde, sind ausgeschlossen. Hiab haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Ware entstehen.

6.3 Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

7. Nutzung von Konnektivitätsmodulen

Hiab behält sich das Recht vor, jederzeit: (i) ferndiagnose-Tools oder sonstige sensorbasierte Konnektivitätsmodule (im Folgenden „Konnektivitätsmodule“ genannt) in die Maschinen ein- bzw. auszubauen und zu warten sowie (ii) auf sämtliche von diesen Konnektivitätsmodulen erfassten Daten und Informationen zuzugreifen, sie zu senden, zu empfangen, zu erfassen, zu speichern und zu nutzen. Dies gilt unter anderem für Informationen zu Effizienz, Verfügbarkeit, Ausfallzeiten, Betrieb, Betriebsumgebung, Anmeldung sowie Zustand, Standort und ähnliche Angaben zu den Maschinen (im Folgenden „Informa- tionen“ genannt). Hiab behält sich das Recht vor, diese Informationen zur Optimierung der betreffenden oder zugehöriger Maschinen oder Services sowie für geschäftsinterne und/oder betriebliche Zwecke zu nutzen. Hiab ist verantwortlich für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit diesen Informationen. Der Kunde/Nutzer ist nicht berechtigt, die Konnektivitätsmodule bzw. Informationen in irgendeiner Weise zu entfernen, zu sperren oder anderweitig zu manipulieren. Alle geistigen Eigentumsrechte sowie alle sonstigen Rechte an den Leistungsmerkmalen der Konnektivitäts- module, an den
Informationen und an allen künftigen Weiterentwicklungen daran sind und bleiben ausschließliches Eigentum von Hiab.

8. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen und die Übertragungen von Rechten des Kunden aus den Vertragsverhältnissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Hiab.

9. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften; Bereitstellung von Informationen

9.1 Jede Partei verpflichtet sich, die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen stets einzuhalten. Dies gilt insbesondere für außenwirtschaftsrechtliche und exportkontrollrechtliche Bestimmungen sowie für Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption und der Geldwäsche.

9.2 Der Kunde hat Hiab sämtliche zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und der Vertragspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Anwendbares Recht

10.1 Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist zur Entscheidung aller Streitigkeiten das am Sitz von Hiab zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Hiab ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu klagen.

10.2 Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechtes Anwendung.

II. Besondere Bestimmungen für Lieferverträge

Für Lieferverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter Abschnitt I die nachstehenden Bedingungen.

1. Lieferung und Gefahrübergang

1.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von Hiab verlassen hat oder Hiab dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

1.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung im Falle einer Seebeförderung CIF und im Falle der Beförderung auf dem Landweg CIP. Maßgeblich sind die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

1.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

1.4 Holt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab oder wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Kunden verzögert, kann Hiab nach Eintritt des Annahmeverzuges vom Kunden den Ersatz der durch die Lagerung der Ware bei Dritten entstandenen Kosten und im Falle eigener Lagerung die ortsüblichen Kosten der Lagerung zu verlangen.

1.5 Hiab ist zudem berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Annahme der Ware wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder
vom Vertrag zurückzutreten. Tritt Hiab zurück, besteht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug nicht zu vertreten.

1.6 Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann die Ware von Hiab gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

2. Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien; Änderungsvorbehalt

2.1 Sämtliche Angaben in Unterlagen von Hiab, z. B. in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produktspezifikationen gelten ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als Garantien. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Bei Übernahme einer Neugeräte-Garantie treten die Rechte des Kunden aus den Neugeräte-Garantiebedingungen neben seine gesetzlichen Rechte und seine Rechte aus diesen Geschäftsbedingungen.

2.2 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch Hiab bleiben vorbehalten, sofern diese nicht zu einer Wertminderung führen, den Kaufgegenstand nicht erheblich verändern wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

3. Gewährleistung

3.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängelgegenüber Hiab unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erkennbare Mängel sind Hiab unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei
Wochen, anzuzeigen. Versäumt es der Kunde, den Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind Hiab unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

3.2 Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist Hiab berechtigt, nach Wahl von Hiab neu zu liefern (Ersatzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen (Mängelbeseitigung). Wenn die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht erfolgte, ist
Hiab berechtigt, die im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, für den Kunden war bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.

3.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz
hat Hiab nur nach Maßgabe von Abschnitt I Ziff. 6 zu leisten. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung auszugehen.

3.4 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die Mängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn: a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, und/oder außergewöhnlichen oder chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder außergewöhnlichen Witterungs- und Natureinflüssen ausgesetzt wurde oder b)der Kaufgegenstand zuvor in einem von Hiab nicht anerkannten Betrieb aufgebaut oder montiert, instand gesetzt, gewartet oder gepflegt
worden ist oder c) in den Kaufgegenstand Teile eingebracht worden sind, deren Verwendung Hiab nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder d) der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch die unter a) – d) genannten Umstände verursacht worden ist. § 928 ABGB bleibt unberührt.

3.5 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Hiab behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kunde den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten (z. B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör)
sowie alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Hiab beglichen hat. Besteht zwischen Hiab und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Hiab aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

4.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungsund Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Übergabe der Vorbehaltsware an Dritte, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Vermietung der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Hiab zulässig. Der Kunde hat Hiab Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung,
der Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts oder der Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hiab die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gem. § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde Hiab für den Ausfall.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist Hiab berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.

4.4 Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert: a) Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Kunden wird stets für Hiab vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Hiab nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hiab das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die durch die Verarbeitung entstehende Sache dient im Übrigen der gleichen Sicherung von Hiab wie die Vorbehaltsware. b) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird Hiab im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich Hiab und der Kunde hiermit vorab darüber, dass der Kunde Hiab das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1genannten Umfang überträgt.

4.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Hiab kann diese Ermächtigung widerrufen, sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung sowie der Verbindung und Vermischung an Hiab ab. Der Kunde ist berechtigt, dieabgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe an Hiab abzuführen, in der Hiab fällige Forderungen (Ziff. 1) gegen den Kunden hat. Hiab ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen.

4.6 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten von Hiab (Vorbehaltsware, Miteigentum, Sicherungsabtretung) die Forderungen Hiabs nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so ist Hiab auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Hiab.

III. Besondere Bedingungen für Reparatur-, Montage-, Inspektions- und Wartungsleistungen

Für Verträge über Reparatur-, Montage-, Inspektions- oder Wartungsleistungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen in Abschnitt I die nachstehenden Bestimmungen:

1. Kostenvoranschlag

1.1 Ein von Hiab erstellter Kostenvoranschlag wird nur dann zu Grunde gelegt, wenn die Auftragserteilung innerhalb von drei Wochen nach Abgabe des Kostenvoranschlages erfolgt.

2. Abholung und Abnahme

2.1 Bei Reparatur-, Inspektions- oder Wartungsleistungen, die im Betrieb von Hiab durchgeführt werden, ist der Kunde vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verpflichtet, den Auftragsgegenstand spätestens eine Woche nach Zugang der Anzeige der Fertigstellung bei Hiab abzuholen. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, kann Hiab den Ersatz der durch die Aufbewahrung des Auftragsgegenstandes entstehenden Kosten verlangen.

2.2 Wird der Auftragsgegenstand nach Fertigstellung auf Wunsch des Kunden durch Hiab oder einen von Hiab beauftragten Dritten am Sitz des Kunden oder an einem anderen Ort ausgeliefert, so trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten des Transports. Das Gleiche gilt im Falle der Abholung des Auftragsgegenstandes beim Kunden.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Werkleistungen abzunehmen. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb von Hiab, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt die Abnahme binnen einer Woche nach Fertigstellungsanzeige nicht und hat der Kunde die Abnahme auch nicht innerhalb der vorgenannten Frist unter substantiierter Angabe von Mängeln verweigert, so gilt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat Hiab den Auftragsgegenstand zur Erbringung der Leistungen rechtzeitig am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen.

3.2 Beauftragt der Kunde Hiab, Leistungen am Sitz des Kunden zu erbringen, so hat der Kunde Hiab uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Leistungsgegenstand zu gewähren.

4. Gewährleistung bei Werkleistungen

4.1 Mängel der Werkleistung sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Feststellung Hiab anzuzeigen. Hiab ist in diesem Fall zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, wird sie von Hiab verweigert oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, so ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, den Vergütungsanspruch zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn der Mangel nach zwei Nach- besserungsversuchen von Hiab nicht beseitigt worden ist. Schadensersatz hat Hiab nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Abschnitt I Ziffer 6 zu leisten.

4.2 Gewährleistungsansprüche aufgrund mangelhafter Werkleistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Sache. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Eigentumsvorbehalt an Teilen und Pfandrecht

5.1 Soweit bei Reparaturverträgen das eingebaute Zubehör, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Vertragsgegenstandes geworden sind, behält sich Hiab das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor.

5.2 Wegen seiner Forderung aus einem Reparaturauftrag steht Hiab ein Pfandrecht an dem auf Grund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

Stand: Mai 2022

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